finde ich dich hier, du alter sünder

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in Jahr ist verflossen, seitdem die Gegend rund um das Lichtenmoor in den Kreisen Fallingbostel, Neustadt und Nienburg von der Geißel befreit wurde, die durch ungezügelte Blutdurst nicht nur ungeheuren Schaden angerichtet, sondern überall Angst und Schrecken verbreitet hatte, Wie ein Lauffeuer ging es durch das Land: Der Würger vom Lichtenmoor ist tot! Bauer Hermann Gaatz aus Eilte hat den Wolf geschossen! Der Name des Wolfstöters von Eilte war im In- und Ausland in aller Munde. Ein Bericht jagte den andern, sensationslüsterne Märchen wurden erzählt, und auch in ernsthaften Ausführungen fanden sich viele fehlerhafte Darstellungen. So kam es, daß in unzähligen Briefen an Hermann Gaatz immer wieder die Bitten ausgesprochen wurden, daß er selbst doch für spätere Zeiten einmal einen einwandtfreien Tatsachenbericht geben möge. Dazu hat sich der "Wolfstöter" nun endlich entschlossen, und in diesem Büchlein erzählt er schlicht, treu und wahr, wie es wirklich gewesen ist.

 

 

Eilte, Kreis Fallingbostel, den 27. August 1949.

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er Wolff ist ein rauberisches, schädliches und frässiges Thier, wird fast von allen anderen gehasset und geflohen.

 

Wiewohl der Wolff nit umsonst, und nit ohne gar keine Nutzbarkeit gefangen und getötet wird, so ist doch der Schad, den er bei seinem Leben Mensch und Vieh anthut, viel größer, weßwegen ihm, so bald man ihn spüret, ohne Verzug von Männiglichen nachgestellt wird, biß er entweder mit gewissen Instrumenten oder Gruben, Gift und Aas, oder mit Wolfsfallen, Angeln, Stricken, Garnen und Hunden, Geschoß und dergleichen gefangen und getödtet werde.

 

 

Conrad Gesner, 1551

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a eine sichere Identifizierung des Rüden bei Vollzug im Gelände nicht zweifelsfrei möglich ist, kann diese nur über den räumlich-zeitlichen Zusammenhang in Anknüpfung an die Schadensereignisse erfolgen. Für den Fall, dass ein anderer Wolf als GW717m entnommen wird, sieht die Genehmigung Folgendes vor:

 

Wenn weitere Übergriffe auftreten, kann in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen sukzessive jeweils ein weiteres Mitglied des Rudels bis zum Ausbleiben der Schäden bzw. zum Abschuss von GW717m entnommen werden.

 

Hieraus folgt: Die heute gemeldete Tötung des Wolfs aus dem Rodewalder Rudel ist von der geltenden Rechtslage nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 45a) vollumfänglich gedeckt.